Erbe ausschlagen: was wird aus der Wohnung?
Wer ausschlägt, gilt rückwirkend als nie beerbt und haftet als Erbe auch nicht mehr für Miete und Räumung. Die Wohnung verschwindet damit aber nicht: Sie fällt an den Nächstberufenen, oft an die eigenen Kinder. Und wer selbst im Mietvertrag steht oder mit im Haushalt gelebt hat, bleibt Mieter, ganz unabhängig vom Erbe. Hier stehen die Fristen, die Form und die Fallstricke, jeweils mit dem Paragraphen zum Nachlesen.
Aus der Praxis von DirektErledigt · Rundum-Service in Weiden i.d.OPf. und der Nordoberpfalz.
Erbe ausschlagen: was wird dann aus der Wohnung?
Mit dem Tod geht das Vermögen automatisch auf die Erben über, ohne dass jemand etwas unterschreiben muss (§ 1922 BGB). Genauso automatisch fällt die Erbschaft dem Berufenen an, und genauso automatisch darf er sie ausschlagen (§ 1942 BGB).
Schlagen Sie aus, gilt der Anfall an Sie als nicht erfolgt. Das Gesetz behandelt Sie so, als hätten Sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt (§ 1953 BGB). Damit endet auch Ihre Haftung als Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, also für laufende Miete, Rückstände und die Kosten, die Wohnung leer zu übergeben.
Was die Ausschlagung nicht bewirkt: Die Wohnung räumt sich davon nicht selbst. Sie geht an den Nächstberufenen weiter, und wenn am Ende niemand annimmt, kümmert sich ein vom Nachlassgericht bestellter Nachlasspfleger darum. Wer das erwartet, sollte aber Geduld mitbringen: Bis dahin läuft die Miete.
Und der Punkt, der in der Praxis am meisten Geld kostet, steht weiter unten: Wer selbst Mieter geworden ist, bleibt es auch nach der Ausschlagung.
Dieser Ratgeber ist eine Orientierung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich auskunftsfähig sind ein Anwalt für Erbrecht und das Nachlassgericht.
Sechs Wochen: ab wann die Frist wirklich läuft
§ 1944 BGB ist kurz und eindeutig: „Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.“
Entscheidend ist aber nicht die Länge, sondern der Start. Die Frist beginnt nicht am Todestag. Sie beginnt in dem Zeitpunkt, in dem Sie „von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt“ haben. Sie müssen also beides wissen: dass Sie geerbt haben und warum. Wer erst Wochen später vom Nachlassgericht erfährt, dass er als Erbe in Betracht kommt, hat auch erst dann Fristbeginn.
Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, beginnt die Frist frühestens mit der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht.
Sechs Monate statt sechs Wochen gelten in zwei Fällen: wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte, oder wenn Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten haben. Das Wort „nur“ ist dabei wörtlich zu nehmen. Ein zusätzlicher Wohnsitz in Deutschland genügt schon, damit es bei sechs Wochen bleibt.
Lassen Sie die Frist verstreichen, entscheidet das Schweigen für Sie: „mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen“ (§ 1943 BGB). Es gibt keine Erinnerung und keine Nachfrist.
Wie Sie ausschlagen: zwei Wege, sonst keiner
§ 1945 BGB lässt genau zwei Formen zu. Die Erklärung geht an das Nachlassgericht, und zwar entweder
- zur Niederschrift des Nachlassgerichts, Sie erklären es also dort persönlich zu Protokoll, oder
- in öffentlich beglaubigter Form, also über einen Notar.
Ein Brief, eine E-Mail oder ein Fax genügen nicht. Wer jemanden schickt, braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht; sie muss beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgereicht werden.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verstorbene „im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte (§ 343 FamFG). Das Gesetz stellt also auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt ab, nicht auf die Meldeadresse. Das ist meist dasselbe, aber nicht immer, etwa nach einem Umzug ins Pflegeheim.
In der Nordoberpfalz sind es zwei verschiedene Gerichte:
- Amtsgericht Weiden i.d.OPf., Ledererstraße 9, 92637 Weiden, Telefon 0961 3000-0, zuständig für die Stadt Weiden i.d.OPf. und den Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab.
- Amtsgericht Tirschenreuth, Mähringer Straße 10, 95643 Tirschenreuth, Telefon 09631 726-0, zuständig für alle Gemeinden des Landkreises Tirschenreuth.
Verwechseln Sie die beiden nicht. Das Amtsgericht Weiden ist für den Landkreis Tirschenreuth zwar in einigen Bereichen erweitert zuständig, bei Nachlasssachen aber nicht. Wer aus dem Landkreis Tirschenreuth kommt, geht nach Tirschenreuth.
Ausschlagen können Sie außerdem beim Nachlassgericht Ihres eigenen Aufenthaltsorts, was hilft, wenn Sie längst woanders leben.
Zu den Gebühren macht § 1945 BGB keine Angabe; sie richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Fragen Sie den konkreten Betrag vorab beim Gericht oder beim Notar ab, dann gibt es keine Überraschung.
Planen Sie den Postweg ein. Eine Erklärung, die jemandem gegenüber abzugeben ist, wird erst „in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht“ (§ 130 BGB), und das gilt ausdrücklich auch gegenüber Behörden. Der Notartermin allein ist also noch keine Ausschlagung: Die Erklärung muss innerhalb der sechs Wochen beim Nachlassgericht angekommen sein. Wer erst in der letzten Woche zum Notar geht, wird knapp.
Der teuerste Irrtum: Ausschlagen hilft nicht, wenn Sie Mieter sind
Das ist der Punkt, an dem in der Praxis das meiste Geld verloren geht. § 563 BGB regelt den Eintritt in den Mietvertrag unabhängig vom Erbrecht.
Wer mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, rutscht mit dem Tod automatisch in den Mietvertrag: zuerst der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, sonst Kinder, andere Familienangehörige und Personen, die „mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen“. Diese Person ist dann Mieter, auch wenn sie das Erbe ausschlägt.
Wer das nicht will, muss zusätzlich handeln, und zwar auf einer ganz anderen Uhr: Die Erklärung gegenüber dem Vermieter, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, muss innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod erfolgen. Das ist eine kürzere Frist als die sechs Wochen und sie startet früher. Wer nur ausschlägt und den Vermieter vergisst, sitzt danach auf dem Mietvertrag.
Lebte der Verstorbene allein und tritt niemand ein, läuft das Mietverhältnis mit den Erben weiter. Dann dürfen Erbe und Vermieter außerordentlich kündigen, jeweils innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem beides bekannt ist: der Tod und die Tatsache, dass niemand eingetreten ist (§ 564 BGB).
Gekündigt wird mit der gesetzlichen Frist, und die hat einen harten Stichtag: „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“ (§ 573d BGB). Praktisch sind das rund drei Monatsmieten. Einen Tag zu spät, und es wird ein voller Monat mehr.
Nach Ihnen rückt der Nächste nach, oft die eigenen Kinder
Die Erbschaft löst sich durch Ihre Ausschlagung nicht auf. Sie „fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte“ (§ 1953 BGB). Übersetzt heißt das meistens: Ihre eigenen Kinder sind als Nächste dran, auch minderjährige.
Für jeden Nächstberufenen läuft dann eine eigene neue Sechs-Wochen-Frist ab dessen eigener Kenntnis. Wer für die ganze Familie ausschlagen will, muss das also für jede Person einzeln tun.
Bei minderjährigen Kindern kommt das Familiengericht ins Spiel. Grundsätzlich brauchen Eltern für eine Ausschlagung im Namen ihres Kindes dessen Genehmigung (§ 1643 BGB in Verbindung mit § 1851 BGB). Es gibt aber eine praktisch wichtige Ausnahme: Ist das Kind erst dadurch Erbe geworden, dass ein vertretungsberechtigter Elternteil ausgeschlagen hat, ist die Genehmigung nur nötig, wenn dieser Elternteil „neben dem Kind berufen war“. Im häufigsten Fall, in dem die Eltern vor den Kindern an der Reihe waren, entfällt die Genehmigung damit.
Ob die Genehmigung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist vorliegen muss, steht in keinem dieser Paragraphen. Das ist einer der Punkte, an denen sich ein Anruf beim Nachlassgericht oder beim Anwalt wirklich lohnt.
Verlassen Sie sich dabei nicht auf die Post vom Gericht. § 1953 BGB sagt, das Nachlassgericht soll die Ausschlagung dem Nächstberufenen mitteilen. „Soll“ ist keine Garantie und schon gar keine Fristsicherung. Sagen Sie den Betroffenen selbst Bescheid, am selben Tag.
Räumen Sie nichts, solange Sie noch überlegen
Hier ist die ehrlichste Auskunft dieses Ratgebers: Das Gesetz sagt nicht, welche Handlung als Annahme der Erbschaft gilt. § 1943 BGB stellt nur fest, dass nach einer Annahme nicht mehr ausgeschlagen werden kann; was genau eine Annahme ist, steht dort nicht. Das haben Gerichte im Einzelfall entschieden, und deshalb gibt es keine Liste, auf die man sich verlassen könnte.
Genau deshalb ist Zurückhaltung die einzige sichere Haltung, solange Sie unsicher sind:
- Nichts räumen, nichts verkaufen, nichts verschenken.
- Keine Wertsachen mitnehmen, auch keine Erinnerungsstücke.
- Den Mietvertrag nicht selbst kündigen.
- Wohnungsschlüssel behalten, aber die Wohnung so lassen, wie sie ist.
Was Sie ohne Sorge tun können: Papiere sichern. Verträge, Versicherungen, Kontoauszüge und Rechnungen sammeln, damit Sie überhaupt einschätzen können, ob im Nachlass Schulden stecken. Das ist die Grundlage jeder vernünftigen Entscheidung.
Ist die Frist versäumt, ist nicht automatisch alles verloren. „Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden“ (§ 1956 BGB). Dafür gilt wieder eine Sechs-Wochen-Frist, diesmal ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund, mit einer absoluten Grenze von 30 Jahren (§ 1954 BGB). Erklärt wird die Anfechtung wieder gegenüber dem Nachlassgericht, in derselben Form wie die Ausschlagung (§ 1955 BGB). Welche Gründe dafür taugen, nennt das Gesetz an dieser Stelle nicht; das gehört in die Hand eines Anwalts, nicht in einen Ratgeber.
Erben wollen, aber die Schulden fürchten: der Mittelweg
Ausschlagen ist alles oder nichts. Sie können nicht das Sparbuch behalten und die Mietschulden ablehnen. Wenn Sie erben möchten, aber nicht wissen, was an Verbindlichkeiten dranhängt, gibt es einen anderen Weg.
Zunächst die Ausgangslage: „Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten“ (§ 1967 BGB). Eine Begrenzung auf den Nachlass steht dort nicht. Ohne Schutzmaßnahme haften Sie also auch mit Ihrem eigenen Vermögen.
Die Haftung beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist (§ 1975 BGB). Das passiert nicht von selbst, es braucht eine Anordnung oder Eröffnung.
Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten eines solchen Verfahrens, greift die Dürftigkeitseinrede: Sie dürfen die Zahlung verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht, sind dann aber verpflichtet, „den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben“ (§ 1990 BGB). Es ist eine Einrede, sie wirkt nur, wenn Sie sie erheben.
Sind Sie mehrere Erben, kommt eine Besonderheit dazu: „Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner“ (§ 2058 BGB). Der Vermieter kann die volle Miete von einem Einzelnen verlangen, nicht nur dessen Anteil. Bis der Nachlass geteilt ist, darf jeder Miterbe die Zahlung aus seinem sonstigen Vermögen allerdings verweigern (§ 2059 BGB). Mit der Teilung endet dieser Schutz.
Ein Punkt, der selten irgendwo steht und trotzdem wichtig ist: Wer als Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses erfährt, muss unverzüglich Nachlassinsolvenz beantragen. Tut er das nicht, haftet er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden, und fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich (§ 1980 BGB). Wegsehen ist also keine Lösung.
Praktischer Hinweis aus unserer Arbeit: Wer den Räumungsauftrag unterschreibt, ist persönlich Vertragspartner und schuldet die Rechnung, unabhängig von seiner Erbquote. Halten Sie vorher schriftlich fest, wer beauftragt und wie intern aufgeteilt wird.
Wenn am Ende doch geräumt werden muss
Steht fest, dass Sie erben oder dass die Wohnung ohnehin leer werden muss, sind zwei Dinge wichtig: schnell und belegbar.
Schnell, weil die Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterläuft. Drei Monatsmieten samt Nebenkosten liegen bei einer normalen Wohnung schnell in derselben Größenordnung wie die Räumung selbst. Wer früh kündigt und zügig übergibt, spart am meisten. Manche Vermieter lassen sich auf eine frühere Übergabe ein, wenn ein Nachmieter bereitsteht.
Belegbar, weil Sie das Ergebnis gegenüber Miterben, Vermieter oder Gericht darstellen können müssen. Wir dokumentieren die Übergabe mit Vorher-Nachher-Fotos und liefern auf Wunsch die Übernahmebelege unserer Entsorgungsbetriebe für Ihre Unterlagen.
Sie müssen dafür nicht vor Ort sein. Viele Erben, für die wir arbeiten, wohnen nicht mehr in der Nordoberpfalz. Nach der kostenlosen Besichtigung und Ihrer Freigabe räumen wir eigenständig: Wohnung, Keller, Dachboden und Garage in einem Zug. Fotos, Dokumente und persönliche Fundstücke kommen vorher in die Erinnerungs-Kiste, nichts davon wird entsorgt, ohne dass Sie es gesehen haben.
Weiterlesen: Wer zahlt die Wohnungsauflösung nach einem Todesfall? · Wenn kein Erbe da ist: Nachlassgericht und Nachlasspflegschaft · Checkliste Haushaltsauflösung · Haushaltsauflösung nach einem Todesfall
Stand: Juli 2026. Gesetzesstand geprüft am 30.07.2026 an den amtlichen Texten auf gesetze-im-internet.de. Angaben ohne Gewähr. Dieser Ratgeber ist eine Orientierung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich auskunftsfähig sind ein Anwalt für Erbrecht und das Nachlassgericht.
Marcus Ott
Dieser Artikel stammt aus der täglichen Praxis von DirektErledigt in Weiden i.d.OPf. und der Nordoberpfalz.
Häufige Fragen.
Muss ich die Wohnung räumen, wenn ich das Erbe ausschlage?
Wie lange habe ich Zeit, das Erbe auszuschlagen?
Darf ich vorher schon aufräumen oder Andenken mitnehmen?
Kann ich erben, ohne für die Schulden zu haften?
Entrümpelung in Weiden und der Nordoberpfalz
Wir sind ein regionaler Betrieb mit festem Ansprechpartner. Von Weiden aus sind wir schnell in der ganzen Nordoberpfalz vor Ort. Die Anfahrt steckt im Festpreis, den Sie nach der kostenlosen Besichtigung schriftlich in der Hand halten.
Erzählen Sie uns,
was ansteht.
Kurz beschreiben, was erledigt werden soll. Sie erhalten in der Regel innerhalb von 24 Stunden eine klare Einschätzung. Termine vor Ort gehen auch abends und samstags.
Diskret und respektvoll. Gerade bei Nachlässen wissen wir, was das bedeutet.
Am schnellsten mit Bildern: